Anfrage zu Ordnungswidrigkeiten im Bereich unzulässiger Werbung
von Stadträtin Prof. Dorothea Vent
Antwort von Eberhard Doege, Beigeordneter:
- Im Fachbereich Allgemeine Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit wurden im Jahr 2006 insgesamt 18 Verfahren zu Verstößen infolge unzulässiger Aufstellung von Werbeanlagen und unzulässiger Plakatierung eingeleitet. Rechtsgrundlage sind hier die §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 a SondernutzungsÂsatzung der Stadt Halle (Saale).Mit der Firma Ströer DSM GmbH hat die Stadt Halle einen zivilrechtlichen Vertrag zur gewerblichen Werbung im Stadtgebiet abgeschlossen. Damit hat die Ströer DSM GmbH das alleinige Recht zur Werbung im öffentlichen Verkehrsraum. D. h., diese Firma erteilt entsprechende Erlaubnisse an Dritte zur Werbung, die sie regelmäßig mit vertraglichen Auflagen versieht. Aufgrund dieses Vertrages werden im Bereich der Werbung Kontrollen durch die Firma Ströer DSM GmbH selbst durchgeführt.
- Ferner werden durch den FB 32 - allerdings nur bei Gefahr im Verzuge - ordnungswidrig angebrachte Werbeplakate sofort im Wege der Ersatzvornahme entfernt. D. h., die 20 Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes im Fachbereich 32 gehen nicht generell gegen ordnungswidrig angebrachte Werbeplakate vor, da die ordnungsgemäße Anbringung vertraglich zwischen der Ströer DSM GmbH und ihren jeweiligen Vertragspartnern geregelt ist. Es handelt sich vorliegend demnach um eine privatrechtliche Angelegenheit. Verstöße gegen dieses privatrechtliche Vertragsverhältnis werden entsprechend auf zivilrechtlicher Ebene geklärt. Weiterhin erfolgen nach Auskunft der Unteren Verkehrsbehörde durch eine Mitarbeiterin nur unregelmäßige Kontrollen von Werbeanlagen, da regelmäßige Kontrollen in der Unteren Verkehrsbehörde personell nicht vorgesehen sind. Dabei festgestellte Verstöße werden seitens der Unteren Verkehrsbehörde der Ströer DSM GmbH zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche mitgeteilt.
Die Untere Verkehrsbehörde erteilt ferner Sondernutzungsgenehmigungen für politische Werbung im Rahmen von Wahlen im öffentlichen Raum. Die Kontrolle der ordnungsgemäß angebrachten Wahlwerbeplakate erfolgt seitens der unteren Verkehrsbehörde durch eine Mitarbeiterin. Daneben melden auch die Mitarbeiter des Vollzugsdienstes im FB 32 entsprechende Verstöße an den zuständigen Fachbereich Tiefbau/Straßenverkehr.
- Im Jahr 2006 sind infolge der Ahndung der Verstöße in der Stadtkasse Einnahmen in Höhe von 527,40 Euro zu verzeichnen. Die offenen Forderungen belaufen sich auf 170,20 Euro.